Rechtliche Betreuung

Rechtliche Betreuer*innen haben umfangreiche Aufgaben. Ich erledige alle diese Aufgaben mit viel Herzblut und Engagement, denn jeder Mensch hat es verdient bestmöglich betreut zu werden.

Im folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema rechtliche Betreuung:

Wissenswertes zur rechtlichen Betreuung - Andrea Fabel Rechtsanwältin, Mediatorin, Betreuerin

Zweck der rechtlichen Betreuung

Die wichtigsten Vorschriften zum Betreuungsrecht finden sich in den §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dem FamFG und dem Vormünder- und BetreuervergütungsG. 

Das Betreuungsrecht regelt die Rechtsstellung einer volljährigen Person, die auf Grund psychischer oder körperlicher Krankheit oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in allen Lebensbereichen ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Für diesen Fall bestellt das zuständige Betreuungsgericht (in der Regel das Amtsgericht im Landkreis des Wohnsitzes) für diese Person einen Betreuer.

Die Betreuung ist immer nur auf diejenigen Aufgabenkreise beschränkt, in denen die Betreuten die Unterstützung eines Betreuers oder einer Betreuerin auch tatsächlich benötigt. Eine vollständige „Entmündigung“ gibt es seit dem Jahr 1992 nicht mehr.

Das Betreuungsrecht soll gewährleisten, dass dem oben genannten Personenkreis eine adäquate Hilfe zuteil wird. Die Betreuer*innen regeln z.B. häufig die Behördenangelegenheiten (z.B. bezüglich Rente, Arbeitslosengeld I/II, Versicherungen,…) für die Betreuten.

Hierbei sollen Betreuer*innen für die Betreuten erst unterstützen Dinge selbst zu tun und nur, wenn dies nicht möglich ist, sollen sie ersetzend tätig werden.

Wann wird eine Betreuung angeordnet?

Eine rechtliche Betreuung kann nur durch das örtlich zuständige Betreuungsgericht (Amtsgericht) angeordnet werden. Das Betreuungsgericht wird entweder auf Antrag der Betroffenen tätig oder von Amts wegen. Das Betreuungsgericht kann aufgrund von Hinweisen aus der Familie oder dem sozialen Umfeld von der Hilfebedürftigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit einer Person erfahren. Dann muss das Gericht von Amts wegen ermitteln, ob eine Betreuung wirklich nötig ist.

Das Betreuungsgericht darf nicht gegen den freien Willen der Betroffenen einen Betreuer oder eine Betreuerin bestellen.

Wer kann als Betreuer*in bestellt werden?

Nur natürliche Personen (eine oder auch mehrere) können zu Betreuer*innen bestellt werden. Betreuer*innen müssen dazu geeignet sein, die Aufgabenkreise der rechtlichen Betreuung zu besorgen und die Betreuten auch persönlich zu betreuen. Bei der Wahl eines Betreuers oder einer Betreuerin werden familiäre, verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen der Betreuten berücksichtigt. Stehen aber keine nahestehende Personen als Betreuer*innen zur Verfügung, können Berufsbetreuer*innen oder Betreuer*innen eines Verbandes (z.B. Caritas) bestellt werden. Stehen solche Betreuer*innen ebenfalls nicht zur Verfügung, so wird die Betreuung einer zuständigen Behörde (sogenannte „Behördenbetreuung“) übertragen.

Findet sich während der Betreuung eine andere geeignete Person als der Berufsbetreuer, so muss das Gericht diese als Betreuer*in bestellen und den Berufsbetreuer / die Berufsbetreuerin entlassen.

Rechtliche Betreuer*innen erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die im Einzelnen im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geregelt ist. Bei mittellosen Betreuten wird diese Vergütung aus der Staatskasse bezahlt, bei vermögenden Betreuten darf die Vergütung nach gerichtlicher Genehmigung dem Vermögen der Betreuten entnommen werden.

Wie endet eine Betreuung?

Das Gericht muss die rechtliche Betreuung ganz oder teilweise aufheben, wenn die Voraussetzungen (Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit) in den angeordneten Aufgabenkreisen nicht mehr bestehen. Sie ist außerdem auf Antrag der Betreuten aufzuheben, wenn er selbst ursprünglich die Betreuung angefordert hatte – es sei denn, die Betreuung ist von Amts wegen weiter erforderlich.

Gegen die Anordnung einer Betreuung können die Betroffenen, Ehegatten, nahe Angehörige oder auch die zuständige Behörde Beschwerde einlegen.

Die Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall, dass eine Rechtliche Betreuung einmal nötig wird, angeben, wer dieses Amt übernehmen soll. Dieser Wunsch soll vom Gericht beachtet werden. Es darf nur dann von diesem Wunsch abgewichen werden, wenn der Wunsch-Betreuer / die Wunsch-Betreuerin die Betreuungsaufgabe nicht ausführen kann oder will, oder es dem Wohl der Betreuten widerspricht (Beispiel: Wunsch-Betreuer ist selbst seelisch krank). Man kann in der Betreuungsverfügung auch bestimmte Personen von der Betreuung ausschließen, z.B. weil man der Person nicht vertraut.

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und im Notfall leicht auffindbar sein. Hilfreich ist z.B. ein Hinweiszettel, den man immer bei sich hat. Gegen eine geringe Gebühr kann man die Betreuungsverfügung auch bei der Bundesnotarkammer hinterlegen. In Bayern kann man auch das Dokument direkt beim Vormundschaftsgericht hinterlegen.

Ich berate und unterstütze Sie gerne bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung.

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, für „schlechte Zeiten“, also den Fall der eigenen geistigen oder körperlichen Gebrechlichkeit vorzusorgen. Eine Person wird „vorsorglich“ bevollmächtigt für den Vollmachtgeber zu handeln, wenn dieser nicht mehr Geschäfts- oder Handlungsfähig ist. Dann wird eine gerichtlich bestellte Betreuung nicht nötig.

In der Regel wird eine sehr umfassende oder sogar eine Generalvollmacht erteilt.

Die Vollmacht kann sich auf verschiedene Bereiche wie Vermögensangelegenheiten, Gesundheit, Heilbehandlungen und freiheitsentziehende/ freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. das Anbringen von Bettgittern) beziehen. Die Maßnahmen müssen ausdrücklich in der Vollmacht bezeichnet werden, eine “ Generelle Vollmacht zur Regelung aller Angelegenheiten“ reicht nicht aus.

Die Vorsorgevollmacht sollte zu Beweiszwecken immer schriftlich abgefasst sein. Je nach erteiltem Vollmachtsbereich werden unter Umständen auch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift oder der gesamten Vollmacht nötig.

Bezüglich des Inhalts und der Abfassung Ihrer Vorsorgevollmacht stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Die fertig abgefasste Vorsorgevollmacht kann in einem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, damit sie im Bedarfsfall bekannt ist und berücksichtigt werden kann.

Möglicher Umfang einer Betreuung

Um die größt mögliche Unabhängigkeit der Betreuten sicherzustellen, wird eine rechtliche Betreuung immer nur für die Bereiche angeordnet, in welchen die Betroffenen tatsächlich Unterstützung benötigt (sog. Aufgabenkreise). Die Aufgabenkreise der Betreuung legt das Gericht fest. Betreuer*innen haben die Aufgabe, alle Belange im Rahmen der Aufgabenkreise so zu besorgen, dass es dem Wohl der Betreuten dient. Dabei müssen die Wünsche und Fähigkeiten der Betreuten so weit als möglich berücksichtigt werden.

Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise:  

  • Vermögenssorge (mit und ohne Einwilligungsvorbehalt)
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Gesundheitsfürsorge
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleitungsträgern
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
  • Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post

Besonders schwerwiegende Entscheidungen und Maßnahmen dürfen Betreuer*innen jedoch nicht allein treffen, sondern müssen die Zustimmung des Gerichts einholen: z.B. für die Einwilligung in gefährliche Untersuchungen oder ärztliche Behandlungen, für die Kündigung der Mietwohnung der Betreuten, oder bei der Entscheidung über die Unterbringung der Betreuten in einer Anstalt oder einem Heim.


Gern stehe ich Ihnen als Rechtsanwältin zu Seite. Nehmen Sie für die Vereinbarung eines Termines Kontakt mit mir auf. Telefonisch unter der Rufnummer: 0881 1212578 oder per Mail.